L-1_Visum
Pauly - 10/23/2003



Das L-1 Visum

von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly

Bei dem L-1 Visum handelt es sich um ein Nichteinwanderungsvisum. Es unterteilt sich in L-1A Manager und Executives und L-1B Specialized Knowledge Persons.

Die Zielgruppe dieser Visumskategorie sind international agierende Unternehmen, oder solche, die im Begriff sind, eine Buero in den USA zu etablieren und im Zuge dessen ihre auslaendischen Manager als "Startmannschaft" in die USA versenden wollen. Diese Visumskategorie hat auch den Vorteil, dass die transferierten L-1 Manager sp¦ter bei der Beantragung der "Greencard" bevorzugt behandelt werden.

Aufenthaltsdauer - Regel

Grundsaetzlich ist die Aufenthaltsdauer zunaechst auf einen Zeitraum von 3 Jahren beschraenkt. Wird jedoch in den USA erstmalig ein neues Buero eroeffnet, so wird zunaechst nur eine Aufenthaltsdauer von 1 Jahr gewaehrt. Innerhalb dieses Jahres muss dann ein Verlaengerungsantrag gestellt werden, in dessen Zuge unter anderem nachgewiesen werden muss, dass das auslaendische Unternehmen parallel zu dem neu eroeffneten Unternehmen taetig ist.

Die maximal zulaessige Gesamtaufenthaltsdauer betraegt fuer die sogenannten L-1A Manager und Executives 7 und fuer die sogenannten L-1B Specialized Knowledge Persons 5 Jahre.

Der Uebergang von der L-1A zur L-1B Kategorie und eine damit verbundene Verlaengerung der zunaechst zulaessigen Gesamtaufenthaltsdauer ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsaetzlich moeglich.

Nach Ablauf der jeweils zulaessigen Gesamtaufenthaltsdauer muss sich der Antragsteller fuer mindestens ein Jahr ausserhalb der USA aufhalten, bevor er erneut in der H- oder L-Kategorie zugelassen werden kann. Zwar werden durch diese Regelung kuerzere USA Aufenthalte nicht ausgeschlossen, es verlaengert sich jedoch die einjaehrige Wartezeit um die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes.

Ausnahme

Ausnahmsweise kan eine Aufenthaltsgenehmigung in der L-1 Kategorie zeitlich unbeschraenkt erteilt werden, wenn der Angestellte fuer kuerzere Zeitraeume und periodisch wiederkehrend in die USA einreist, um in der dortigen Filiale beispielsweise Informations- oder Instruktionsarbeit zu leisten.

Die einzelnen Voraussetzungen zum Erwerb des L-1 Visums im Ueberblick:

1. Das Ein-Jahr-Erfordernis

In den der Antragstelung vorausgegangenen 3 Jahren muss der Bewerber mindestens 1 Jahr ohne Unterbrechung ausserhalb der USA taetig gewesen sein. Zwar hindert ein USA Aufenthalt in dieser Zeit nicht die Erteilung des L-1 Visums, doch wird die Zeit des jeweiligen Aufenthaltes nicht auf das erforderliche eine Jahr angerechnet.

2. Derselbe Arbeitgeber im weiteren Sinne

Das aus amerikanischer Sicht auslaendische Unternehmen, bei dem der Antragsteller ein Jahr ununterbrochen taetig war, muss derselbe Arbeitgeber oder eine Tochterfirma des Unternehmens in den USA sein.

3. Fortbestand und Geschaeftstaetigkeit des Unternehmens im Ausland

Das auslaendische Unternehmen muss grundsaetzlich waehrend der gesamten Zeit des Aufenthaltes des L-1 Visuminhabers fortbestehen und geschaeftliche Aktivitaeten aufrechterhalten.

4. Manager bzw. Executive oder Specialized Knowledge Person

Der Antragsteller muss entweder Manager bzw. sogenannter Executive oder eine Specialized Knowledge Person, d.h. eine besonders geschulte Fachkraft sein. Er mu￟ eine dementsprechende Ausbildung und Erfahrung nachweisen k?nnen und in den USA eine dementsprechende Position bekleiden.

5. Ausreiseabsichtserkl¦rung

Der Antragsteller mu￟ erkl¦ren, da￟ er nach Ablauf seines rechtm¦￟igen Aufenthaltes die USA wieder verl¦￟t.

Dieser kurze Artikel kann nur einen allgemeinen ᅵberblick bezglich des L-1 Visums vermitteln. Sollte ein solches Visum fr Sie in Betracht kommen, so kontaktieren Sie bitte eine auf Einwanderungsrecht spezialisierte Kanzlei.
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