Deutsches_Auslaenderrecht
Petschellies/Gorska - 06/06/2005



Einfuehrung in das deutsche Auslaenderrecht

Von Rechtsreferendar Marc Petschellies und Kinga Gorska

Buerger der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich laenger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder erwerbstaetig sein wollen, benoetigen eine Aufenthaltsgenehmigung.

Die Aufenthaltsgenehmigung muss grundsaetzlich vor der Einreise in Form des Sichtvermerks Visum - eingeholt werden. Darueber hinaus muessen Auslaender bei der Einreise und waehrend des Aufenthalts regelmaessig im Besitz eines gueltigen Passes sein. Abweichend davon koennen unter anderem Buerger der USA die Aufenthaltsgenehmigung auch erst nach der Einreise einholen.

Fuer aufenthalts- und passrechtliche Massnahmen sowie Entscheidungen nach dem Auslaendergesetz und nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbuergung) grundsaetzlich die Auslaenderbehoerden zustaendig, wobei sich die oertliche Zustaendigkeit nach dem tatsaechlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Auslaenders bestimmt.

Damit sind alle Verlaengerungen und beguenstigende Aenderungen von Aufenthaltsgenehmigungen einschliesslich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsaetzlich bei der oertlich zustaendigen Auslaenderbehoerde zu beantragen. Bei einer nicht nur voruebergehenden Erwerbstaetigkeit an einem anderen als dem inlaendischen Wohnort wird die fuer den Ort der Erwerbstaetigkeit zustaendige Auslaenderbehoerde regelmaessig am Verfahren beteiligt.

Die Aufenthaltsgenehmigung kann in vier Formen erteilt werden:

Aufenthaltserlaubnis Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn einem Auslaender der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltserlaubnis verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunaechst befristet fuer ein Jahr, danach zweimal befristet fuer je zwei Jahre und schliesslich unbefristet erteilt. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachtraeglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.

Aufenthaltsberechtigung Eine Aufenthaltsberechtigung sichert ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mit einem verstaerkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gruenden der oeffentlichen Sicherheit zulaessig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Auslaender acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und in den letzten drei Jahren im wesentlichen straffrei war. Sie kann in begruendeten Faellen auch einem Auslaender erteilt werden, wenn er seit fuenf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.

Aufenthaltsbewilligung Eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn einem Auslaender der Aufenthalt nur zu einem bestimmten, seiner Natur nach einem nur voruebergehenden Zweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z.B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird laengstens zwei Jahre erteilt und kann verlaengert werden.

Aufenthaltsbefugnis Eine Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn einem Auslaender der Aufenthalt aus voelkerrechtlichen oder dringenden humanitaeren Gruenden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erlaubt sein soll. Dies gilt insbesondere fuer Auslaender, die sich rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten und fuer die auf Grund besonderer Umstaende des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes eine aussergewoehnliche Haerte darstellen wuerde.

Unselbstaendige Erwerbstaetigkeit Auslaender, die sich bereits legal mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik aufhalten, die regelmaessig mit einer Auflage (Aufnahme einer selbstaendigen oder unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit nicht gestattet) verbunden ist, muessen vor Beginn einer derartigen Erwerbstaetigkeit im Besitz einer entsprechend erweiterten Aufenthaltsgenehmigung sein.

Auslaendern, die ueber eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfuegen, ist dagegen die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit normalerweise nach denselben Grundsaetzen gestattet wie deutschen Staatsbuergern.

Inhabern anderer Aufenthaltsgenehmigungen wird die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit nur in Ausnahmefaellen gestattet.

Erwerbstaetigkeit In Deutschland herrscht eine allgemeine Gewerbefreiheit. Auch auslaendische Investoren unterliegen demnach keinen besonderen Auflagen. Bei Investitionen und Unternehmensgruendungen gelten fuer Auslaender generell die gleichen gesetzlichen Regelungen wie fuer Deutsche. Jedoch muss der Auslaender, bevor er in der Bundesrepublik unternehmerisch taetig sein darf, zunaechst eine uneingeschraenkte Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Bei der Beantragung muss ausdruecklich darauf hingewiesen werden, dass man die Absicht hat, in der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer oder Freiberufler taetig zu sein.

Ueber die selbstaendige Taetigkeit im engeren Sinne hinaus werden auch solche Taetigkeiten und Funktionen im Unternehmen erfasst, die aufgrund der mit ihnen verbundenen Vertretungsmacht oder wegen des faktischen oder wirtschaftlichen Einflusses als der selbstaendigen Taetigkeit vergleichbar anzusehen sind.

Zu den selbstaendigen Erwerbstaetigkeiten zaehlen gewerbliche Taetigkeiten (wie z.B. Gross- und Einzelhandel, Im- und Export, Makler, Gastwirt), freiberufliche Taetigkeiten etwa als Kuenstler (wie z.B. Maler, Musiker, Schriftsteller), Journalist, Ingenieur, Architekt und Urproduktionsbetriebe (wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe).

Als selbstaendig taetig ist auch der Komplementaer einer Kommanditgesellschaft (KG), jeder einzelne Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und jeder einzelne Gesellschafter einer Gesellschaft buergerlichen Rechts (GbR).

Zur selbstaendigen Erwerbstaetigkeit zaehlt schliesslich auch die Taetigkeit des selbstaendigen Handelsvertreters, der von einem anderen Unternehmer bei freier Zeiteinteilung und weitgehender Gestaltungsfreiheit damit beauftragt ist, fuer diesen Vertraege abzuschliessen oder zu vermitteln.

Als selbstaendig behandelt werden unselbstaendige Taetigkeiten der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen, Prokuristen und Generalbevollmaechtigten Geschaeftsfuehrer von Gesellschaften mit beschraenkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) ueben zwar keine selbstaendige Taetigkeit aus, sind aber vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen. Da juristische Personen ohne ihre Vertretungsberechtigten nicht handlungsfaehig sind, werden Geschaeftsfuehrer von GmbHs und Vorstandsmitglieder von AGs wie Selbstaendige behandelt, selbst wenn sie - wie der angestellte Geschaeftsfuehrer - Arbeitnehmereigenschaften besitzen. Wegen ihrer vergleichbaren Funktion werden im uebrigen auch Prokuristen gleich welcher Unternehmensform und leitende Angestellte mit Generalvollmacht als den Selbstaendigen vergleichbare Unselbstaendige behandelt. Dazu zaehlen auch die Taetigkeiten im Reisegewerbe.

Arbeitnehmertaetigkeit Neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unterliegen auslaendische Arbeitnehmer auch Regelungen, die die Arbeitsgenehmigungspflicht zum Inhalt haben.

Auslaendische Arbeitnehmer, die sich schon rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten, beduerfen von wenigen Ausnahmen abgesehen zur Ausuebung einer Beschaeftigung grundsaetzlich einer Genehmigung des zustaendigen Arbeitsamtes. Auslaender, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, benoetigen keine Arbeitsgenehmigung.

Ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Auslaendern, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen wollen, darf grundsaetzlich keine Genehmigung von mehr als dreimonatiger Dauer erteilt werden. Jedoch ist trotz bestehenden Anwerbestopps gemaess Paragraph 9 ASAV- Anwerbestopp-Ausnahme-Verordnung moeglich, dass Buerger der USA unter Pruefung der Arbeitslage, Arbeitserlaubnisse erteilt werden, ohne das weitere Ausnahmen im Sinne dieser Verordnung vorliegen muessen.

Familiennachzug- Visumverfahren Es besteht ein Recht auf den Nachzug von Ehegatten, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte bereits eine Aufenthaltsberechtigung hat, er Asylberechtigter ist oder in manchen Faellen auch schon, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Bei der letztgenannten Gruppe besteht der Anspruch nur, wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Drittstaatsangehoerigen bestanden hat und sie bei der Einreise angegeben worden ist. Besondere Voraussetzungen gelten auch fuer den Ehegattennachzug zu Auslaendern, die selbst in Deutschland geboren sind oder als Minderjaehrige eingereist sind (zweite Generation). Hier muss fuer einen Anspruch auf Ehegattennachzug eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung vorliegen, der Drittstaatsangehoerige muss sich seit acht Jahren in Deutschland aufhalten und er muss volljaehrig sein. In Faellen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellt sind (z.B. Ehe erst nach der Einreise geschlossen), hat die Behoerde einen Entscheidungsspielraum, den Nachzug zuzulassen oder nicht.

In Deutschland koennen gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft schliessen. Die auslaendischen Partner einer solchen Lebensgemeinschaft haben im Grundsatz die gleichen Nachzugsrechte wie Ehegatten.

Minderjaehrige Kinder von Asylberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf Nachzug bis zum 18. Lebensjahr. Andere minderjaehrige Kinder haben einen Anspruch nur bis zum 16. Lebensjahr und auch nur dann, wenn beide Elternteile in Deutschland leben und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Ist ein Elternteil verstorben und lebt der andere in Deutschland, gilt der Anspruch natuerlich auch. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, hat die Behoerde einen Entscheidungsspielraum, den Nachzug zuzulassen oder nicht. Einen Entscheidungsspielraum gibt es auch dann, wenn das minderjaehrige Kind bereits aelter als 16 Jahre ist. In diesen Faellen kann die Beh?rde den Nachzug allerdings nur dann zulassen, wenn ein Haertefall vorliegt oder sicher ist, dass sich das Kind in Deutschland integrieren wird (z.B. vorhandene deutsche Sprachkenntnisse oder gute schulische Leistungen in anderen Fremdsprachen).

Auch sonstige Familienangehoerige ( z.B. volljaehrige Kinder oder Grosseltern ) koennen im Einzelfall zu ihrer Familie nachziehen. Dies ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen der aussergewoehnlichen Haerte moeglich.

Voraussetzungen/notwendige Unterlagen Mit dem vollstaendig ausgefuelltem Antrag auf Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlaengerung muss stets ein gueltiger Nationalpass und ein aktuelles Passfoto vorgelegt werden. Darueber hinaus muss ein Nachweis ueber ausreichenden Wohnraum fuer alle im Haushalt lebenden Personen (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl) erbracht werden. Dabei ist die Hoehe der monatlichen Kosten fuer die Wohnung nachzuweisen. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie muss gesichert sein und entsprechend nachgewiesen werden. Arbeitnehmer muessen Gehalts- und Lohnnachweise der letzten drei Monate, aktuelle Arbeitgeberbestaetigung ueber die Art und Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses (ggfls. auch vom Ehegatten), den Arbeitsvertrag und die Arbeitsberechtigung vorlegen. Selbstaendige und Freiberufler mssen den Gewinn nach Steuerabzug nachweisen durch Vorlage des letzten Einkommensbescheides und der aktuellen Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters. Ebenfalls muessen die Genehmigung zur Gewerbeausuebung, der Krankenversicherungsnachweis und der Nachweis der Altersversorgung durch Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung) vorgelegt werden. Der Nachweis entfaellt, wenn sich der auslaendische Staatsangehoerige nachweislich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss fuehrt.

Beim Antrag auf unbefristete Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis ist es zusaetzlich erforderlich, dass der Antragsteller seit fuenf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich muendlich in deutscher Sprache auf einfache Art verstaendigen kann sowie eine Arbeitsberechtigung und/oder sonstige notwendigen Erlaubnisse zur Ausuebung der Erwerbstaetigkeit besitzt.

Der auslaendische Ehegatte eines deutschen Staatsangehoerigen kann unter den vorgenannten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren des berechtigten Aufenthaltes in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen unter Vorlage einer gemeinsamen Erklaerung ueber die vorliegende eheliche Lebensgemeinschaft.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ebenfalls beantragt werden, wenn der Antragsteller seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist.

Die Auflistung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall kann darueber hinaus noch die Vorlage zusaetzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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